Volksschädlinge
In der sogenannten Kampfzeit der NSDAP wurden damit „Schieber und Wucherer“ bezeichnet und ab 1930 wurde der Begriff auch für angebliche Volks- und Landesverräter benutzt.
Er ist ein Beispiel, wie Nationalsozialistische Propaganda in die Sprache der Gerichtsbarkeit eingegangen ist. Ab 1939 wurde die Bezeichnung durch die Volksschädlingsverordnung vom 5. September 1939 zum Rechtsbegriff. Nach § 4 dieser Verordnung galt derjenige als Volksschädling, der „vorsätzlich unter Ausnutzung der durch den Kriegszustand verursachten außergewöhnlichen Verhältnisse eine Straftat begeht“. In diesem Falle wurde „[…] unter Überschreitung des regelmäßigen Strafrahmens mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren, mit lebenslangem Zuchthaus oder mit dem Tode bestraft, wenn dies das gesunde Volksempfinden wegen der besonderen Verwerflichkeit der Straftat“ erforderte.