Zwangssterilisation
Mit dem Gesetz vom 14. Juli 1933 zur „Verhütung erbkranken Nachwuchses“‘ wurde für Menschen mit Behinderungen und psychischen sowie chronischen Krankheiten die Zwangssterilisierung angeordnet. Auf dieser rechtlichen Grundlage wurden im Gebiet des damaligen Deutschen Reiches insgesamt etwa 400.000 Menschen zwangssterilisiert.
Nach 1945: Das Gesetz von 1933 und seine Ergänzungen wurde im Mai 2007 durch den Deutschen Bundestag zu einem NS-Unrechtsgesetz erklärt. Zwangssterilisierte und „Euthanasie“-Geschädigte wurden lange nicht als Opfer des NS-Terrors anerkannt und mit anderen Verfolgten des Nationalsozialismus nicht gleichgestellt.
Die Opfer der Zwangssterilisierung und „Euthanasie“ wurden in dem ersten Bundesentschädigungsgesetz vom 19. Juli 1957 nicht berücksichtigt. Eine Möglichkeit zur Entschädigung bestand für sie erst seit 1980.
Die Kinder der im Verlauf der „Euthanasie“ ermordeten Opfer haben erst seit 2002 die Möglichkeit, eine sogenannte Einmalzahlung zu erhalten. Bis dahin waren auch sie – bis auf ganz wenige Ausnahmen – von einer Entschädigung ausgeschlossen.
Im Februar 2021 lebten noch 49 entschädigungsberechtigte Zwangssterilisierte, sie erhielten monatlich 580 Euro. Alle anderen „Euthanasie“-Geschädigten waren bereits verstorben.